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   VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718   

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VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718 (https://dejure.org/2023,20267)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.05.2023 - Au 8 V 23.718 (https://dejure.org/2023,20267)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - Au 8 V 23.718 (https://dejure.org/2023,20267)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    WaffG § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; WaffG Halbsatz 2 § 46 Abs. 4 S. 2; GG Art. 13; WaffG § 45 Abs. 2 S. 1; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a
    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarten, Sofortige Sicherstellung von Waffen, Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung, verneint

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen; Gefahr

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718
    Die insoweit notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens, d.h. der Benutzung einer Waffe entgegen dem vom Gesetzgeber erlaubten Zweck ihres Gebrauchs, setzt nicht bloß die Befürchtung des Missbrauchs voraus, vielmehr muss das Vorliegen der Tatschengrundlagen für die Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung grundsätzlich erwiesen sein (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 13 des BA; vgl. ausführlich etwa zuletzt OVG LSA, B.v. 12.6.2023 - 3 L 23/23.Z - juris Rn. 12; Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31).

    Die Rechtmäßigkeit des der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zugrundeliegenden Verwaltungsakts - vorliegend des (Entwurfs) Bescheids vom 19. Mai 2023 - ist nicht Gegenstand der Durchsuchungsanordnung, das Gericht hat vorliegend vielmehr nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 11 des BA; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

    Der (Entwurf des) Bescheid(s) vom 19. Mai 2023 ist weder offenkundig rechtswidrig noch ist ein sonstiger durchgreifender rechtlicher Mangel zu erkennen (zu diesem Ausschlusskriterium für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung vgl. VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 11 des BA m.w.N.).

  • VG Trier, 13.03.2012 - 1 N 261/12

    Ein der Sicherstellung von Waffen dienender Durchsuchungsbeschluss kann

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718
    Für den zulässig erhobenen Antrag vom 12. Mai 2023 auf die richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Nebenräume auf dem Anwesen des Antragsgegners ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 WaffG im Zusammenhang mit einer Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung steht (vgl. VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 1).

    Die Anordnung der Durchsuchung, die über das bloße Betreten hinausgeht und das ziel- und zweckgerichtete Suchen der Vollstreckungsorgane, die vorliegend insbesondere auch das Öffnen von verschlossenen Türen und Behältnissen umfasst, unterliegt dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 WaffG; VG Trier, B.v. 13.3.2012 a.a.O. Rn. 2).

    Die Rechtmäßigkeit des der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zugrundeliegenden Verwaltungsakts - vorliegend des (Entwurfs) Bescheids vom 19. Mai 2023 - ist nicht Gegenstand der Durchsuchungsanordnung, das Gericht hat vorliegend vielmehr nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 11 des BA; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 23.02.2000 - 21 C 99.1406
    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718
    Für den Prüfungsmaßstab hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass sich die gerichtliche Beurteilung - da sich aus der Regelung in Art. 13 Abs. 2 GG neben dem Richtervorbehalt keine unmittelbaren Anhaltspunkte dafür ergeben - "in erster Linie (an) den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für die Durchsuchung festlegen", zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 25).

    Notwendig ist somit die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, die im Rahmen der Durchsuchung erfolgen soll, vorliegen und ob ohne die Durchsuchung der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre (BayVGH, B.v. 23.2.2000 a.a.O.).

    Damit ist die Vollstreckung dieses Bescheids durch die Durchsuchung der Wohnung und der Nebenräume des Wohnanwesens des Antragsgegners und der damit verbundene schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach einer richterlichen Erlaubnis durch den Antragsgegner zu dulden, wenn ohne diese Durchsuchungsanordnung der Erfolg eines Verfahrens zum Widerruf der waffenrechtlichen bzw. zur Ungültigerklärung der jagdrechtlichen Erlaubnisse gefährdet wäre (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 25).

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10

    Unverletzlichkeit der Wohnung und Durchsuchung (Beschwerdebefugnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718
    Dass kein weniger einschneidendes Mittel, um eine mögliche Gefahr abzuwehren, besteht (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG (Kammer), B.v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 - BVerfGK 19, 167 = juris Rn. 26), ist nicht erkennbar.
  • BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718
    Nach den von der Verfassung vorgegebenen Grundsätzen (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2004 - 2 BvR 2105/03 - NJW 2005, 275 f. = juris Rn. 4 ff. m.w.N.; stRspr) ist die Durchsuchung der Wohnung, die den Kern der durch das Grundgesetz geschützten Privatsphäre des Betroffenen darstellt, als schwerwiegender (Grundrechts-) Eingriff nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach richterlicher Prüfung zulässig.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2023 - 3 L 23/23

    Zur absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718
    Die insoweit notwendige hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens, d.h. der Benutzung einer Waffe entgegen dem vom Gesetzgeber erlaubten Zweck ihres Gebrauchs, setzt nicht bloß die Befürchtung des Missbrauchs voraus, vielmehr muss das Vorliegen der Tatschengrundlagen für die Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung grundsätzlich erwiesen sein (VG Augsburg, B.v. 18.4.2018 - Au 4 V 14.1198 - Rn. 13 des BA; vgl. ausführlich etwa zuletzt OVG LSA, B.v. 12.6.2023 - 3 L 23/23.Z - juris Rn. 12; Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 31).
  • VG Augsburg, 19.09.2023 - Au 8 V 23.1485

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen,

    Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung ist gemäß § 5 Abs. 3 VwGO die zuständige Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg berufen (vgl. auch VG Augsburg, B.v. 24.5.2023 - Au 8 V 23.718 - BeckRS 2023, 17709 Rn. 12; VG Ansbach, B.v. 22.3.2023 - AN 16 X 23.587 - juris Rn. 3 je m.w.N.).
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